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Pflichten und Rechte eines Lehrlings

Jede(r) Arbeitnehmer(in) verfügt über Pflichten und Rechte. Auch Jugendliche, die einen Lehrvertrag unterschreiben, verpflichten sich zur Einhaltung von Regeln und gesetzlichen Bestimmungen – ebenso der Ausbildungsbetrieb.

 

Lehrlinge gehen mit der Unterzeichnung des Ausbildungsvertrages ihrem Arbeitgeber gegenüber Pflichten ein. So müssen sie sich bemühen, den gewählten Lehrberuf zu erlernen und dafür regelmäßig die Berufsschule zu besuchen. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse dürfen nicht ausgeplaudert werden und bei einer Erkrankung oder einer sonstigen Verhinderung muss sofort der Lehrberechtigte verständigt werden. Diesen Pflichten stehen allerdings auch Rechte gegenüber.

 

Arbeitszeitenregelung

Die Arbeitszeit der Lehrlinge ist genau geregelt. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahr gilt grundsätzlich, dass eine Arbeitszeit von 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden dürfen. Für eine verlängerte Wochenfreizeit oder wenn es der Kollektivvertrag erlaubt, darf der Jugendliche auch mehr als 8 Stunden täglich arbeiten. Dabei darf aber die tägliche ­Arbeitzeit nicht mehr als neun Stunden betragen. Die Verlängerung der Wochenarbeitszeit kann z. B. durch den Kollektivvertrag erlaubt werden. Gearbeitet werden darf dennoch nicht mehr als 45 Stunden und die Arbeitszeit muss innerhalb eines mehrwöchigen Zeitraumes so verteilt werden, dass sie im Durchschnitt 40 Stunden nicht übersteigt. Achtung: Nach dem vollendeten 18. Lebensjahr gelten die gleichen Bestimmungen wie für Erwachsene. Hinweis: In jedem Lehrbetrieb muss ein Arbeitszeitplan zur Einsicht aufliegen. Lehrlinge sollten außerdem genaue Aufzeichnungen über ihre Arbeitszeiten führen und sie in einer Liste eintragen.

 

Recht auf Ruhezeiten

Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben spätestens nach sechs Stunden Arbeitszeit Anspruch auf eine Pause von 30 Minuten, in der nicht gearbeitet werden darf. Innerhalb von 24 Stunden nach Arbeitsbeginn hat ein Lehrling Anspruch auf 12 Stunden ununterbrochene Ruhezeit. Nur im Gastgewerbe gibt es eine Ausnahme, denn dort muss eine ununterbrochene Ruhezeit von 12 Stunden nach Arbeitsende eingehalten werden. Wer noch keine 15 Jahre alt ist, hat eine gesetzliche Ruhezeit von 14 Stunden innerhalb von 24 Stunden nach Arbeitsbeginn. Minderjährige Auszubildende dürfen auch nicht an Sonn- und Feiertagen und nicht in der Zeit von 8 Uhr abends bis 6 Uhr früh beschäftigt werden. Ausnahmen zum Arbeitsverbot an Sonn- und Feiertagen gibt es z. B. im Gastgewerbe oder im Handel für den 8. Dezember. Ausnahmen zum Nachtarbeitsverbot gibt es z. B. für Gastgewerbe, Bäcker oder mehrschichtige Betriebe.

 

Urlaubsansprüche

Lehrlinge haben einen Anspruch auf fünf Wochen Urlaub im Jahr (30 Werktagen). Der Urlaubsbeginn und die Dauer des Urlaubs müssen gegenseitig abgesprochen werden. Solange das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet ist, besteht für Auszubildende ein Anspruch auf zwölf Werktage durchgehenden Urlaub in der Sommerzeit, und zwar zwischen 15. Juni und 15. September. Achtung: Wer während des Urlaubs länger als drei ­Tage erkrankt, braucht eine ärztliche Bestätigung, damit der Urlaub als unterbrochen gilt.

Wissenswertes


Die wichtigsten Rechte

Arbeitszeit:  Prinzipiell gilt eine Arbeitszeit von 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich. Ausnahmen sind möglich.

Ruhezeit: Betragen ununterbrochen zwischen 12 und 14 Stunden

Urlaub: 5 Wochen/Jahr

Mehr Informationen unter: www.vbg.arbeiterkammer.at/lehrejugend


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